Barrierefreiheitserklärung

Barrierefreiheitserklärung

Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung bzw. Informationen zur Barrierefreiheit trifft Anbieter von Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG. Laut § 1 Abs. 3 BFSG umfasst dies grundsätzlich nur Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, z.B.:

– Bank- und Finanzdienstleistungen,
– Telekommunikationsdienste,
– Verkehrsdienstleistungen im Personenverkehr,
– Onlineshops und E-Commerce-Plattformen (Vertragsabschlüsse im Online-Handel).

Rein geschäftliche (B2B) Dienste oder bloße Unternehmenswebsites ohne Verbraucherdienstleistung fallen nicht hierunter.

Barrierefreiheitsinformationen sind also nicht für jede Website pauschal erforderlich, sondern abhängig davon, ob über die Website bzw. App eine BFSG-relevante Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.


Die Reiffenrath Personalberatung bietet keine Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern an gemäß § 1 Abs. 3 BFSG und ist somit von der Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung nicht betroffen.

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